Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“
§ 2.
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen
- 1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
- 2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
- und
- 3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)
- bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000644
Dokumentnummer
NOR40096995
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