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§ 4 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 4

Die Ständigen Beobachtermissionen können für amtliche Zwecke frei und ungehindert mit ihren vorgesetzten Stellen verkehren, wobei sie sich auch verschlüsselter Nachrichten bedienen können. Das Kuriergepäck der Ständigen Beobachtermissionen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten geöffnet und zurückgehalten werden, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Sendung etwas anderes als die im § 3 genannten Schriftstücke enthält.

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