§ 3
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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