§ 5.
Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
Schlagworte
Anzahl der Mitglieder
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000614
Dokumentnummer
NOR12013717
alte Dokumentnummer
N1199213806H
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