vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 KrMatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12.

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40129949

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)