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Artikel 19 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 19

Artikel 19

Verwahrnisse

Der Konsul ist berechtigt, Geld und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen, soweit dies nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in Widerspruch steht.

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