§ 4.
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000606
Dokumentnummer
NOR40096989
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