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§ 7 VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

§ 7.

Zur Behandlung von Fragen, die mehrere Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte auf Einladung des Bundeskanzlers zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Der Bundeskanzler hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen einzuladen, wenn es von einem Volksgruppenbeirat verlangt wird. Im übrigen ist auf diese Sitzungen § 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitz abwechselnd von den Vorsitzenden der jeweils beteiligten Volksgruppenbeiräte auszuüben ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR12008770

alte Dokumentnummer

N11976152810

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