Verordnung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977
§ 2.
Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen.
Verordnung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR40129752
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