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§ 10 VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

§ 10.

(1) Der zuständige Volksgruppenbeirat hat spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres der Bundesregierung einen Plan über die wünschenswerten Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 einschließlich einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen Aufwandes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Der zuständige Volksgruppenbeirat hat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres unter Bedachtnahme auf den gemäß Abs. 1 erstellten Plan Vorschläge für die Verwendung der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten.

Schlagworte

Frist für den Beirat

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40129753

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