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§ 5 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 5

(1) Die Aushilfe ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gilt der Ehegatte oder Lebensgefährte als Geschädigter, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Bei Verlust von Hausrat gelten die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes und der Anmeldung im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, gemeinsam als Geschädigte; ein Anspruch auf Aushilfe kann jedoch nur von einem Ehegatten oder Lebensgefährten geltend gemacht werden. Ist ein Ehegatte oder Lebensgefährte nach Eintritt des Schadens und vor der Anmeldung des Anspruches verstorben, so gilt der andere Ehegatte oder Lebensgefährte allein als Geschädigter. Leben Ehegatten oder Lebensgefährten, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, im Zeitpunkt der Anmeldung getrennt oder ist die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so gilt jeder für sich als Geschädigter. In diesen Fällen steht jedem die Hälfte der Aushilfe zu, es sei denn, daß einer Alleineigentum an dem verlorenen Hausrat nachweist.

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