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§ 17 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Schlußbestimmungen

§ 17

(1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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