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Artikel 6 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 6

Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung, wenn auch nur vorläufig, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, wird der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirkes unterrichten. Er wird ferner dafür sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.

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