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§ 9 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 9

Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008314

alte Dokumentnummer

N11975148320

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