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§ 86 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1976

§ 86

(1) Ein Drittel der Abgeordneten kann gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

(2) Die Abgeordneten, die ein Begehren im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.

Schlagworte

Gesetzesprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008363

alte Dokumentnummer

N11975149090

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