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§ 5 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 5

(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.

(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.

(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.

Schlagworte

Organe des Nationalrates

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008311

alte Dokumentnummer

N11975148280

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