§ 48
(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.
Schlagworte
Sitzungsunterbrechung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008339
alte Dokumentnummer
N11975148710
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