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§ 3 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

vgl. Art. 27 Abs. 2 iVm. 67 Abs. 1 B-VG

§ 3

(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.

(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.

vgl. Art. 27 Abs. 2 iVm. 67 Abs. 1 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008309

alte Dokumentnummer

N11975148260

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