§ 28
(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.
(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.
Schlagworte
Folgekosten, Budget
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008325
alte Dokumentnummer
N11975148510
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