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§ 28 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 28

(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.

(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.

Schlagworte

Folgekosten, Budget

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008325

alte Dokumentnummer

N11975148510

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