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§ 26b NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 26b.

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.

(2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133192

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