vgl. Art. 41 Abs. 2 B-VG
§ 24
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
vgl. Art. 41 Abs. 2 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12017123
alte Dokumentnummer
N1199855236L
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