§ 100d.
Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012523
alte Dokumentnummer
N1198810748F
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