§ 6.
(1) Unter dem Begriff „Hauptschiffahrtsrinne“ im Sinne des § 5 ist derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte mindestens 100 m breite, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes zu verstehen, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten „etiage navigable“ (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m hat.
(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Abs. 1) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist.
(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Abs. 1 auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Abs. 2 oder umgekehrt ist die Hauptschiffahrtsrinne derart zu ermitteln, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Abs. 1 genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000570
Dokumentnummer
NOR40096976
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