Verlauf der Staatsgrenze in der unteren Thaya
§ 3.
(1) Vom Grenzpunkt XI verläuft die Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt und das Grenzzeichen XI ČS bestimmten Geraden bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die durch die im 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 7 (Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000) und in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Unter solchen künstlichen Veränderungen sind nur Baumaßnahmen zu verstehen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, BGBl. Nr. 106/1970, bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
(3) Unter der Mittellinie der Thaya ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes gelten die Benetzungslinien des Flusses – bei Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes – bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem Abfluß von 45 m3/s, gemessen im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000570
Dokumentnummer
NOR40096973
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