Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen VI, VII, IX und X
§ 2.
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt
- 1. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd) durch die Anlage 1;
- 2. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya) durch die Anlage 2;
- 3. in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn) durch die Anlage 3;
- 4. in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 4;
- 5. in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 5;
- 6. in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 6.
(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstabe 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000570
Dokumentnummer
NOR40096972
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