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§ 12 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 12

Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 10 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.

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