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§ 6 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1974

Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der Staatsgrenze

§ 6

(1) Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.

(2) Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Staatsvertrages bestehen, nach dessen Bestimmungen aber zu beseitigen sind, müssen von den Eigentümern binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages beseitigt werden. Dies gilt auch für Baulichkeiten, die verfallen, zerstört oder aufgelassen sind.

(3) Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, ihre Verpflichtung binnen dreier Monate zu erfüllen.

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