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§ 11 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1974

§ 11

Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden. Über die Ablehnung eines Antrages hat der Landeshauptmann einen Bescheid zu erlassen.

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