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§ 18 VAbstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

vgl. § 2 F-VG 1948

§ 18.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,67 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksabstimmung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksabstimmung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

vgl. § 2 F-VG 1948

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR40250981

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