Artikel VIb
§ 44n
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, – ausgenommen dessen Abs. 2c – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“.
- 2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag
- a) erhöht sich für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte,
- b) erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte,
- c) beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und
- d) beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.
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