§ 44b
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
- 1. der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel IV oder
VI zugerechnet werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 35 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist,
- 2. der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
- 3. der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,
- 4. den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,
- 5. den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(4) § 9 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
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