§ 29c
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
- 1. für jede Halbwaise 24%,
- 2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)