§ 23f
Auf die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung ist § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Auf die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung ist § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
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