vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Übergang der Zivil- uund Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.1972

§ 5

Für den Fall des Ausscheidens eines Teiles des Sprengels eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz ist der § 4 sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)