vgl. Frist im § 8 Abs. 5
§ 9.
(1) Am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen unter Voranstellung einer fortlaufenden Nummer auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Bei akademischen Graden von Wahlwerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 9) zurückzuerstatten.
vgl. Frist im § 8 Abs. 5
Schlagworte
Reihung der Wahlwerber
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR40250960
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