§ 6.
(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
vgl. Art. 60 Abs. 3 und 5 B-VG
Schlagworte
passives Wahlrecht, Ausschluss von der Wählbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR40129381
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