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§ 6 BPräsWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

§ 6.

(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

vgl. Art. 60 Abs. 3 und 5 B-VG

Schlagworte

passives Wahlrecht, Ausschluss von der Wählbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40129381

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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