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§ 2 BPräsWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2010

§ 2.

Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40116312

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