§ 27.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.
Schlagworte
Vollzugsklausel
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR40245546
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