vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 BPräsWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 27.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.

Schlagworte

Vollzugsklausel

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40245546

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte