§ 26.
Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.
Schlagworte
Verbot der Verbindung von Wahlen
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR12007277
alte Dokumentnummer
N11971133670
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