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Artikel I Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

(Übersetzung)

WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN

FAKULTATIVPROTOKOLL ÜBER DIE OBLIGATORISCHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, das von der vom 4. März bis zum 22. April 1963 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde,

von dem Wunsch geleitet, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeinigt haben,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs und können diesem daher durch Klage einer Streitpartei unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Artikel II

Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof unterbreiten.

Artikel III

(1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ein Vergleichsverfahren einzuleiten.

(2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof unterbreiten.

Artikel IV

Vertragsstaaten des Übereinkommens, des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie des vorliegenden Protokolls können jederzeit erklären, daß sie dieses Protokoll auch auf Streitigkeiten anwenden werden, die sich aus der Auslegung der Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben. Diese Erklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren.

Artikel V

Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Artikel VI

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel VII

Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel VIII

(1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel IX

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

  1. a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln V, VI und VII;
  2. b) die gemäß Artikel IV abgegebenen Erklärungen;
  3. c) den Tag, an dem dieses Protokoll gemäß Artikel VIII in Kraft tritt.

Artikel X

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel V bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. April 1963.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR40213702

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