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Artikel 61 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 61

Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke

Die konsularischen Archive und Schriftstücke einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Leiters der konsularischen Vertretung und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007058

alte Dokumentnummer

N1196917621S

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