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Artikel 58 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

KAPITEL III. REGELUNG FÜR HONORARKONSULN UND DIE VON IHNEN GELEITETEN KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN

Artikel 58

Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Artikel 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 55 Absätze 2 und 3 gelten für konsularische Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Vertretungen nach den Artikeln 59, 60, 61 und 62.

(2) Die Artikel 42 und 43, Artikel 44 Absatz 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55 Absatz 1 gelten für Honorarkonsuln. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsuln nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67.

(3) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienangehörige eines Honorarkonsuls oder eines Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, der in einer von einem Honorarkonsul geleiteten, konsularischen Vertretung beschäftigt ist.

(4) Der Austausch von konsularischen Dienstpostsendungen zwischen zwei von Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretungen in verschiedenen Staaten ist nur mit Zustimmung der beiden Empfangsstaaten zulässig.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007055

alte Dokumentnummer

N1196917618S

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