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Artikel 1 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. a) der Ausdruck „konsularische Vertretung“ bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
  2. b) der Ausdruck „Konsularbezirk“ bezeichnet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
  3. c) der Ausdruck „Leiter der konsularischen Vertretung“ bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
  4. d) der Ausdruck „Konsul“ bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung;
  5. e) der Ausdruck „Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals“ bezeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
  6. f) der Ausdruck „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals“ bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
  7. g) der Ausdruck „Mitglieder der konsularischen Vertretung“ bezeichnet die Konsuln, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
  8. h) der Ausdruck „Mitglieder des konsularischen Personals“ bezeichnet die Konsuln mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
  9. i) der Ausdruck „Mitglied des Privatpersonals“ bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
  10. j) der Ausdruck „konsularische Räumlichkeiten“ bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benützt werden;
  11. k) der Ausdruck „konsularische Archive“ umfaßt alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register der konsularischen Vertretung sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände.

(2) Die Konsuln sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufskonsuln und Honorarkonsuln. Kapitel II gilt für die von Berufskonsuln geleiteten und Kapitel III für die von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen.

(3) Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Vertretungen, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12006999

alte Dokumentnummer

N1196917562S

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