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§ 12 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1969

§ 12

§ 12. Vollziehung

(1) Das Bundesministerium für Inneres hat die dem Bund nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 bis 9 ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des § 10 sind hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und im übrigen das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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