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§ 4 OGHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Erholungsurlaub des Präsidenten

§ 4.

Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes der Präsidentschaftskanzlei und dem Bundesministerium für Justiz bekannt.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006865

alte Dokumentnummer

N11968130870

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