§ 1
§ 1. Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg wird wie folgt geändert:
1. Im Bereich der Ortsgemeinde Perwang, politischer Bezirk Braunau am Inn, und der Ortsgemeinde Berndorf bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung:
Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem gemeinsamen Grenzpunkt der Bachparzelle Nr. 3247, der Grundparzelle Nr. 2480, beide KG. Berndorf, und der Grundparzelle Nr. 504, KG. Perwang, in gerader Linie fortgesetzt den Flurnsbach überquerend zum rechten Ufer dieses Baches und von dort in südwestlicher Richtung bachaufwärts entlang dem bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen und im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 1000 dargestellten Uferrand zum gemeinsamen Grenzpunkt der Bachparzelle Nr. 3247, KG. Berndorf, mit der Grundparzelle Nr. 505, KG. Perwang, und der Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf. Die Landesgrenze verläuft sodann entlang der östlichen Grenze der Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Parzelle mit den Grundparzellen Nr. 2341/1, KG. Berndorf, und Nr. 506, KG. Perwang, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.
Spätere Änderungen des Flurnsbaches in der genannten Grenzstrecke haben auf den Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
2. Im Bereich der Ortsgemeinde Lengau, politischer Bezirk Braunau am Inn, und der Ortsgemeinde Straßwalchen, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung:
Die Landesgrenze verläuft künftighin vom gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1799/1 und 1799/2, KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 803, KG. Utzweih, in gerader Linie ostwärts zum gemeinsamen Grenzpunkt der Wegparzelle Nr. 1959/2, der Grundparzelle Nr. 1911/1, beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle 798, KG. Utzweih. Die Landesgrenze folgt sodann dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1914/1 und 1914/2, KG. Haselreit, und der Wegparzelle Nr. 896, KG. Utzweih. Anschließend verläuft die Landesgrenze ostwärts entlang der nördlichen Grenze der Grundparzellen Nr. 1914/1, 1913/1, 1916/1 und der Wegparzelle Nr. 1964/6 und folgt der östlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 1964/10 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundparzellen Nr. 1920/2 und 1920/3, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze folgt dann der Grenze zwischen diesen beiden Grundparzellen bis zur Wegparzelle Nr. 1958, KG. Haselreit, und verläuft sodann in nördlicher Richtung entlang der Grenze der Grundparzelle Nr. 1920/2, der Wegparzelle Nr. 1964/10 und der Grundparzellen Nr. 1919/2 und 1918/4, alle KG. Haselreit, zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 1918/4 mit der Grundparzelle Nr. 1918/3, beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 895, KG. Utzweih, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.
3. Im Bereich der Ortsgemeinde Pöndorf, politischer Bezirk Vöcklabruck, und der Ortsgemeinde Straßwalchen, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung:
a) Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1, KG. Haselreit, Nr. 871/121, KG. Utzweih, und Nr. 287, KG. Oberschwand, entlang der Katastralgemeindegrenze Utzweih-Oberschwand bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 871/114, KG. Utzweih, und der Grundparzellen Nr. 286/13 und 287 sowie der Wegparzelle Nr. 286/14, alle KG. Oberschwand. Die Landesgrenze folgt sodann der westlichen Grenze dieser Wegparzelle bis zum südöstlichen Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 286/13, KG. Oberschwand, verläuft von diesem Punkt Nr. 130/2, KG. Haselreit, und von diesem Punkt südwärts in gerader Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 179/3 und 179/4 sowie der Wegparzelle Nr. 1980/3, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze verläuft anschließend entlang der nördlichen Grenze dieser Wegparzelle in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit der Grundparzelle Nr. 179/4, KG. Haselreit, der Grundparzelle Nr. 286/1 und der Wegparzelle Nr. 556/2, beide KG. Oberschwand, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 78 und 85, KG. Oberschwand, sowie Nr. 755/1 und 755/2, KG. Haselreit.
Von diesem Grenzpunkt verläuft die Landesgrenze künftighin in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Grundparzellen Nr. 755/2, 754/3, 756/9, 756/3, 756/2, 757/1, 758/3 und 756/6 bis zur Grundparzelle Nr. 757/8, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze verläuft sodann ostwärts entlang der nördlichen Grenze der Grundparzelle Nr. 757/8 und der Wegparzelle Nr. 1973/2 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Wegparzelle mit der Wegparzelle Nr. 1973/4 und den Grundparzellen Nr. 762/1, 762/4, 764/1 und 764/3, alle KG. Haselreit. Anschließend verläuft die Landesgrenze entlang der Grenze der Grundparzelle Nr. 764/1 mit der Grundparzelle Nr. 764/3, der Wegparzelle Nr. 1973/5 und den Grundparzellen Nr. 764/2 und 769, alle KG. Haselreit, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 764/1 und 769, beide KG. Haselreit, mit der Grundparzelle Nr. 35, KG. Oberschwand, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 773, KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 31 sowie der Wegparzelle Nr. 547, beide KG. Oberschwand.
Von diesem Grenzpunkt verläuft die Landesgrenze künftighin in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 547, KG. Oberschwand, bis zur Wegparzelle Nr. 548, KG. Oberschwand, und anschließend an der westlichen Grenze dieser Wegparzelle in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Wegparzelle mit der Grundparzelle Nr. 33, KG. Oberschwand, und der Grundparzelle Nr. 772, KG. Haselreit. Die Landesgrenze folgt sodann wiederum dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der letztgenannten Grundparzelle mit der Wegparzelle Nr. 548, KG. Oberschwand, und der Straßenparzelle Nr. 1983, KG. Haselreit.
b) Von dem in lit. a zuletzt genannten Grenzpunkt verläuft die Landesgrenze künftighin in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Straßenparzelle Nr. 1213/3, KG. Brunn, die Bundesstraße Nr. 1 überquerend und folgt sodann der südlichen Grenze dieser Straßenparzelle und der Straßenparzelle Nr. 1209/1, KG. Haberpoint, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Straßenparzelle mit der Grundparzelle Nr. 110 und der Wegparzelle Nr. 1210/1, beide KG. Haberpoint. Die Landesgrenze verläuft anschließend entlang der östlichen Grenze dieser Wegparzelle bis zu deren gemeinsamen Grenzpunkt mit der Grundparzelle Nr. 885, KG. Haberpoint, und der Wegparzelle Nr. 1196, KG. Brunn, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10000438
Dokumentnummer
NOR40097054
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