§ 12.
(Anm.: Abs 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)
(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.
(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren‑ ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 ‑ kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach § 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B-VG) zu erheben sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B-VG) anzufechten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
10000437
Dokumentnummer
NOR40154660
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