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§ 10 BGdAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1967

§ 10.

(1) Wenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen.

(2) Die Fortführung der Aufgaben der Gemeinde bis zur Neuwahl des Gemeinderates richtet sich nach den hiefür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR12006768

alte Dokumentnummer

N11967130250

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