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Artikel 50 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 50

Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

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